Satzung des Vereins Wasserfreunde Rheinberg e.V.

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Wasserfreunde Rheinberg e.V.

  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen und führt den Zusatz e.V..

  3. Der Sitz des Vereins ist Rheinberg

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und des Schwimmens zur Erhaltung der Gesundheit.

  2. Der Verein bezweckt mit Unterstützung der Stadt Rheinberg die Erhaltung und den Betrieb der Anlagen des Lehrschwimmbeckens Rheinberg/Borth und die Förderung von Schwimmveranstaltungen sportlicher oder gesundheitsförderlicher Art. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Technische Unterstützung beim Betrieb der Schwimmhalle

  • Übernahme der Organisation und Belegung der Schwimmhalle

  • Angebot von Trainings- und Übungsstunden

Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Stadt sind nicht Gegenstand dieser Satzung und werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins Dienstverträge mit Mitgliedern und Dritten abgeschlossen werden. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages (ggf. anteilig). Eine Ablehnung muss dem Antragsteller(in) schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

  • Mit dem Tod des Mitgliedes

  • Durch Austritt des Mitgliedes

  • Durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt kann schriftlich zum jeweiligen Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Bereits bezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

§4 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen und Aufnahmegebühren festsetzen. Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen / Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der geschäftsführende Vorstand

  3. Der erweiterte Vorstand

 

 

 

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

  2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Lehrschwimmbecken Rheinberg/Borth, 47495 Rheinberg und durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Rheinberg.

  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungs-/Beschlussgegenstandes verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  4. Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig (sieh auch §10).

  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Versammlungsleiter / in und einem / einer von ihm / ihr ernannten Schriftführer / in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

  5. Wahl des Vorstandes

  6. Wahl der Kassenprüfer

  7. Änderung der Vereinssatzung

  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  9. Auflösung des Vereins.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

  1. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsbeschluss auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem / der Vorsitzenden

  2. dem / der stellvertretenden Vorsitzeden

  3. dem / der Kassenwart / in

  4. dem / der Schriftführer / in

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes einzugehen. Es gilt darüber hinaus, dass der geschäftsführende Vorstand berechtigt ist, Zahlungsverpflichtungen außerhalb des Haushaltplanes bis insgesamt 5.000 Euro einzugehen. Beträge über 5.000 Euro bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Beträge größer 10.000 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit).

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter a.-d. genannten Personen sowie den vom Vorstand bestellten Beisitzern für:

  1. den Schwimmsport

  2. den Behindertensport

  3. das Sporttauchen

  4. die Gesundheitsförderung

  5. das Schul- Kinder- und Jugendschwimmen

Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist insbesondere die Abstimmung der Aufgabenbereiche a-e sowie u.a. die Festlegung der Öffnungszeiten und die Überlassung des Hallenbades an eigene und fremde Nutzer.

  1. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende. Sie sind gesamtvertretungs-berechtigt.

  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur jeweils erfolgten Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der / die Vorsitzenden bzw. der / die stv. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er / Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

  4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt für bestimmte Aufgaben (lfd. Geschäfte) Ausschüsse zu berufen.

 

§9 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereinswird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer / innen geprüft. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt (Wiederwahl zulässig) und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.

 

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Änderung des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Rheinberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Sportförderung verwendet wird.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 25.02.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.